Der Betrieb verfügt über Informationen zu Allergenen, die gemäß der Verordnung (EU) 1169/2011 und dem Königlichen Dekret 126/2015 angegeben werden müssen.
ZUGANG VON HAUSTIEREN
Gemäß dem Königlichen Erlass 1021/2022 ist der Zugang von Haustieren verboten.
KONTROLLE VON ANISAKIS IN FISCHEREIERZEUGNISSEN
Fischereierzeugnisse, die dazu bestimmt sind, roh oder praktisch roh verzehrt zu werden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die die Abtötung von Anisakis nicht gewährleistet, werden gemäß dem Königlichen Erlass 1021/2022 zur Vorbeugung von Anisakis-Parasitose in Fischereierzeugnissen, die von Einrichtungen geliefert werden, die Lebensmittel an Endverbraucher oder Gemeinschaftsverpfleger abgeben, mindestens 24 Stunden lang bei -20ºC eingefroren.